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Die Weiterentwicklung des Schutzes vor sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten durch die internationale Gerichtsbarkeit

Lesedauer: 2 Minuten

Rolle und Verdienst der internationalen Strafgerichte für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda

Von Daphne Lucas

Einleitung

In das Krankenhaus von Kaniola nahe Bukavu in der Provinz Süd-Kivu der D.R. Kongo kommen jeden Tag zehn Frauen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, welche von den Hutu-Rebellen der FDLR bzw. den Soldaten der FARDC verübt wurde. Häufig wurden diese Frauen und Mädchen entführt und über mehrere Jahre als Sklavinnen gehalten, bevor ihnen die Flucht gelang. Das kleine Krankenhaus in Kaniola führt jährlich nahezu 1.000 chirurgische Eingriffe zur Versorgung dieser Frauen und Mädchen durch, deren Geschlechtsorgane oftmals völlig zerstört sind und die wegen dieser Verletzungen unter einer lebenslangen Behinderung leiden. Seit jeher sind Kriege und bewaffnete Konflikte begleitet von der Misshandlung von Frauen, und im Allgemeinen werden Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe gegen Frauen als in Kriegen unvermeidlich betrachtet und nur selten oder gar nicht strafrechtlich verfolgt. Schon immer war sexuelle Gewalt eine Waffe des Krieges und der Zerstörung mit entsetzlicher Wirksamkeit.

Der vorliegende Beitrag beschreibt die Normen des humanitären Völkerrechts zum Schutz von Frauen und Männern vor sexueller Gewalt und ihre rechtliche Weiterentwicklung, wobei die Rechtsprechung der Internationalen Strafgerichte für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia/ICTY) und Ruanda (International Criminal Tribunal for Rwanda/ICTR) besondere Berücksichtigung findet.

Der erste Teil enthält eine Analyse der Normen des humanitären Völkerrechts in den Genfer Konventionen und ihren Zusatzprotokollen. Anschließend wird die Völkerrechtsprechung dahingehend untersucht, auf welche Weise sie die Einordnung der Vergewaltigung und sexuellen Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und in einigen Fällen sogar als konstitutive Elemente des Verbrechens des Völkermordes präzisiert und erweitert hat.

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