Die Europäische Kommission hat heute die Tschechische Republik förmlich aufgefordert, die EU-Vorschriften gegen die Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz vollständig umzusetzen.
Die Aufforderung, die in Form einer begründeten Stellungnahme im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens erging, ist die Folge der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG in innerstaatliches Recht.
Die Tschechische Republik hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, wie sie der Aufforderung nachkommen und die Richtlinie korrekt umsetzen will. Geschieht dies nicht, kann die Kommission die Tschechische Republik vor den Gerichtshof zitieren.
Die Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik im März 2007 eingeleitet. Die Tschechische Republik hat daraufhin ein neues Anti-Diskriminierungsgesetz erlassen, das im September 2009 in Kraft trat und der Mehrheit der beanstandeten Punkte Rechnung trägt. Nach Meinung der Kommission hat die Tschechische Republik Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie jedoch immer noch nicht korrekt umgesetzt. Diese Vorschrift sichert Frauen nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Anspruch auf Rückkehr an ihren früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz.
Das tschechische Recht stimmt mit der Richtlinie insofern nicht überein, als nicht sichergestellt wird, dass Frauen im Mutterschaftsurlaub
- in den Genuss aller Verbesserungen der Arbeitsbedingungen kommen, auf die sie während ihrer Abwesenheit Anspruch gehabt hätten,
- an ihren Arbeitsplatz unter Bedingungen zurückkehren können, die für sie nicht weniger günstig sind.
Quelle: Europäische Kommission