In ihrer Antwort auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke hat die deutsche Bundesregierung betont, dass mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und mit dem deutschen Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) genügend Hilfestellung zur Wahrnehmung reproduktiver Rechte in der BRD vorhanden sei.
Die europäische Menschrechtskonvention (EMRK) sieht nach Artikel 8 ein Recht auf Privatleben vor, auf dessen Grundlage "im Einzelfall die faktische Verweigerung eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch" als Verstoß gewertet werden könne.
Über die Rechtmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs entscheiden hoheitlich die Mitgliedsländer der EU. Die deutsche Abtreibungsgesetzgebung ist unter §218 im Strafgesetzbuch (StGB) verankert.
Im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) wird darüber hinaus die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen auf der Grundlage des §218 und der finanziellen Situation der jeweiligen Frau geregelt und die Länder zur Bereitstellung entsprechender Infrastruktur verpflichtet.