Palästina
von Islah Jad, Universität Bir Zeit, Palästina
Die Palästinensische Autonomiebehörde konnte von Beginn an allenfalls als eine Art „Quasi-Staat“ funktionieren, der aufgeteilt und an unbeugsame, ständig neu auferlegte Bedingungen und Sanktionen gebunden war, die ihn der Fähigkeit beraubten, in irgendeiner Weise sinnvoll regieren zu können, die eigentliche Existenz bereits fragwürdig. Diese Erfahrung hinterließ tiefe Narben bei der palästinensischen Gemeinschaft allgemein und beim Geschlechterverhältnis insbesondere.
Im Falle der Palästinenser lassen die Kritiker gern die äußeren Faktoren außer Acht, die eine geregelte Funktionsfähigkeit der Autonomiebehörde beeinträchtigen und sich auf die vertragsrechtlichen Verhältnisse zwischen Staat und Bürgern auswirken. Dazu gehören die Einschränkungen der lokalen Ressourcen unter der israelischen Besatzung, die hochbrisante politische Situation, die eine Weiterentwicklungsplanung fast unmöglich macht, die islamische Bewegung, mit dem internen politischen Widerstand der Hamas gegen die Palästinensische Autonomiebehörde sowie die Art der Gesetzgebung der Behörde selbst, beeinflusst von den früheren Ausprägungen des palästinensischen Nationalismus und verworrenen, sich stets noch verschärfenden israelisch-auferlegten Beschränkungen.
Die rechtlichen Rahmenbedingen für die palästinensische Staatsbürgerschaft wurden beim Oslo-Abkommen vorgegeben, das der Autonomiebehörde nur das Recht auf ein Grundgesetz (1) erteilte. In den ersten Entwürfen des Grundgesetzes spiegelte sich der Umstand wider, dass die Autonomiebehörde palästinensische Identität nicht nach den Grundsätzen des palästinensischen Nationalismus definieren konnte. Statt formale Trennungskriterien zwischen palästinensischer Nationalität/Identität und palästinensischer Staatsbürgerschaft einzuführen, wurde in den ersten Entwürfen des Gesetzes die Frage zur Definition der Staatsbürgerschaft auf eine spätere Legislaturperiode vertagt. Artikel 12 der späteren Fassung des palästinensischen Grundgesetzes (vom März 2003) legte fest, in welcher Weise palästinensische Staatsangehörigkeit zu übertragen sei. Die Grundlage der Übertragung zur Staatsangehörigkeit – bis 1984 die Blutsverwandtschaft mit dem Vater - wurde unter dem Druck der Frauenbewegung zu Blutsverwandtschaft mit beiden Elternteilen geändert. Zum ersten Mal in einem arabischen Staat erhielten die Frauen das Recht, die Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder zu übertragen. In den früheren Entwürfen des Grundgesetzes war festgelegt worden, dass Palästina eine ganze Reihe von universellen Vereinbarungen und Erklärungen anzuerkennen und einzuhalten hat, einschließlich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW -- Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women), die eine Grundlage zur Übernahme allgemeiner Konventionen als Quelle für die lokale Gesetzgebung vorsah. In den ersten vier Entwürfen, die Gegenstand öffentlicher Diskussionen waren, war noch nicht von der Schari’a als Ausgangspunkt der Gesetzgebung die Rede, noch war der Islam als Staatsreligion anerkannt worden. Doch unter dem Druck der Islamisten wurden beide später durch das Einkammer-Parlament der Autonomiebehörde, den Palästinensischen Legislativrat, hinzugefügt (der sich, nebenbei bemerkt, fast ausschließlich aus weltlichen Mitgliedern zusammensetzt. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Palästinensische Legislativrat keine islamistischen Mitglieder enthält, da die islamistischen Fraktionen die ersten Parlamentswahlen des Jahres 1996 boykottierten als ein Ergebnis der Oslo-Verträge, deren Ausführung sie ablehnten.)
Im Grundgesetz gibt es einige aufschlussreiche Passagen zu Arbeit und Mutterschaft, die einen Ansatz zum „Lippenbekenntnis“ gegenüber den sich verändernden Beziehungen zwischen den Geschlechtern erkennen lassen. Artikel 23 des Gesetzes lautet in etwa: „Frauen haben das Recht, aktiv am sozialen, politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen, und das Gesetz ist darauf ausgerichtet, Einschränkungen, die Frauen verbieten sich in vollem Umfang am Aufbau von Familie und Gesellschaft zu beteiligen, abzuschaffen“. Doch in vielen Gesetzen wie dem Zivilrecht und dem Beamtenrecht werden Frauen als von Männern abhängig dargestellt. Noch gravierender ist, dass die Änderungen an den Gesetzen nicht in die Bestimmungen eingeflossen sind, wenn sie finanzielle Leistungen seitens der Autonomiebehörde erforderten.
Parallel zu den ungeklärten Bestimmungen der Staatsbürgerschaft fehlte es der Autonomiebehörde an kohärenten Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit als wichtiger Garant der Bürgerrechte, insbesondere in Bezug auf die Angelegenheiten der Sicherheit. Körperliche Angriffe auf Mitglieder des Legislativrats, Überfälle auf palästinensische Universitäten, die Schließungen von privaten Sendern und Festnahmen von Journalisten und Studentenführern demonstrierten alle die Nicht-Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Missachtung von Bürgerrechten. (Palästina-Bericht, April 2000). Diese repressiven Maßnahmen führten zu einem Dilemma der Aktivistinnen. Um ihren Einfluss auszubauen, mussten die Frauen Bündnisse mit anderen gesellschaftlichen Interessensgruppen eingehen. Aber eben diese Bündnisse waren problematisch. Die Bildung von Zusammenschlüssen bedeutete einerseits, dass die Frauenbewegung eine kritische politische Haltung gegenüber den Praktiken der Autonomiebehörde einnehmen musste, ein Standpunkt, der sich im Umkehrschluss negativ auf die Aktivitäten der Frauen auswirken konnte. Andererseits, bezögen sie nicht klar Stellung, würde dies ihre Forderungen diskreditieren und ihnen ihre Berechtigung in der Zivilgesellschaft entziehen.
Die Unzulänglichkeiten der Autonomiebehörde bei der Bereitstellung von grundlegenden Rechten stand im Widerspruch zu der gender-freundlichen Amtssprache, die man häufig bei den palästinensischen Beamten antraf, mit der sie ihr Engagement für die Emanzipation der Frau und Gleichstellung der Geschlechter unter Beweis stellen wollten, die aber tatsächlich nur den Druck der Vereinten Nationen widerspiegelte, sich an die Abmachungen zu halten und beide Geschlechter entsprechend zu berücksichtigen.
Indessen könnten die Schaffung von nationalen Einrichtungen zur Verbesserung der Rechte und des Status´ von Frauen, wie das Ministerium für Frauen, die Gender-Büros in mehr als 19 Ministerien und die Ausbreitung von vielen Frauenorganisationen in der Zivilgesellschaft, ein bedeutsames Medium sein, um den Druck auf die öffentlichen Behörden für mehr Rechte der Frauen zu erhöhen. Nichtsdestotrotz bedeutet es nicht, dass - solange die israelische Besatzung ungebrochen ist und sich auf alle Bereiche des palästinensischen Lebens auswirkt -- es möglich ist, die Emanzipation der Frauen und die Forderung nach umfassender Staatsbürgerschaft auf der Grundlage von absoluter Gleichheit insgesamt zu durchsetzen zu können.
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Fußnoten:
(1) Da eine Verfassung ein Zeichen für Eigenstaatlichkeit ist, räumte das Oslo-Abkommen nur ein sogenanntes „Grund-Gesetz“ ein, das die Regierungsführung der Interimsphase (1993-1999) regeln sollte und das laut Abkommen “might be extended until the implementation of the new constitution of the Palestinian State” (Artikel 106 des Basic Law-Entwurfs zitiert nach Friedman, 1999: 2), in etwa: „gültig bis zur Einführung einer neuen Verfassung für den palästinensischen Staat“ sein sollte.
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