Weder fair noch sachgerecht: Das Ehegattensplitting steht contra Gleichstellung, Teilhabe und soziale Gerechtigkeit. Dieser Artikel beleuchtet feministische Kritikpunkte am Ehegattensplitting.
Grundsätzlich soll die Einkommensbesteuerung geschlechtsneutral und strikt am Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert sein. Sie ist es aber nicht, weil Politik immer schon auf gesellschaftliche Realitäten trifft, mit denen sie interagiert. Das oben bereits benannte Leitbild des Ehegattensplittings macht ein Ausbrechen aus den Normen der 1950er Jahre, welchen das Steuersystem hinsichtlich der Ehebesteuerung noch entspricht, wirtschaftlich unattraktiv. So wird die Einverdienst- und Hausfrauenehe konserviert – entgegen der deutlich modernisierten gesellschaftlichen Vorstellungen.
Geschlechter- und frauenpolitische Kritikpunkte
Negativer Erwerbsanreiz für Frauen
Der Splittingvorteil ist eine hohe Hürde für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Zweitverdieners. Da aufgrund der immer noch in Deutschland vorhandenen geschlechterabhängigen Lohn- und Gehaltsdifferenzen Männer meist das höhere Einkommen erzielen, kommt Frauen öfter die Rolle des Zweit- bzw. Zuverdieners zu, oder sie übernehmen gerade in der Familienphase den weitaus größeren Anteil der unentgeltlichen Familienarbeit. Diese Spezialisierung wird durch das Ehegattensplitting verstärkt. Die OECD benennt diese „Besonderheit des deutschen Steuersystems“ daher als einen wesentlichen Grund für die zu geringe Erwerbstätigkeit von Frauen und damit als steuerlichen Fehlanreiz [Wirtschaftsbericht Deutschland der OECD von 2008]. Dass ein hoher Grenzsteuersatz des Zweitverdieners – empirisch meistens der Frau – zu niedrigeren Beschäftigungsquoten führt, kann als erwiesen betrachtet werden. Aufgrund der Zusammenveranlagung unterliegt der zweite Verdienst dem Höchststeuersatz des ersten Einkommens – eine enorme Hürde, wenn ein relativ geringes Einkommen auch noch überproportional hoch besteuert wird. Durch das Lohnsteuerabzugsverfahren, das einer Angleichung an die Steuerlast dient und damit auch das Ehegattensplitting vorwegnimmt, wird diese Hürde jeden Monat deutlich spürbar. Die Kombination der Lohnsteuerklassen III / V für Ehepaare besteuert ein Einkommen gering und das andere unverhältnismäßig hoch. Rational handelnde Paare wählen daher LSK III für das höhere und LSK V für das geringere Einkommen. Angesichts des hohen Steuervorabzugs beim Zweiteinkommen stellt sich jedoch oft die Frage, ob die Aufnahme der Erwerbstätigkeit überhaupt lohnt.
Daraus ergibt sich einerseits, dass Frauen häufiger geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufnehmen, aber andererseits das Haushaltsnettoeinkommen durch die zweite Erwerbstätigkeit zunächst kaum erhöhen, da erst der Wegfall des Splittingvorteils kompensiert werden muss. Die Erwerbstätigkeit und damit wirtschaftliche Unabhängigkeit insbesondere verheirateter Frauen wird also massiv erschwert. Der OECD-Wirtschaftsbericht bezeichnet das Ehegattensplitting als einen zentralen steuerlichen Fehlanreiz für die Arbeitsmarktpolitik und empfiehlt deutlich eine Individualisierung des Steuerrechts.
Machtasymmetrie, Armutsrisiko und Ehegattensubsidiarität
Das Ehegattensplitting konserviert die Vorstellung der (Ehe-) Frau als „abgeleitetes Wesen“ und verhindert eine gleichberechtigte Erwerbsbeteiligung und eigenständige Existenzsicherung von Frauen. Nicht das individuelle Einkommen und die individuelle soziale Absicherung sind relevant, sondern eine wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit vom Partner bzw. Ehemann wird gefördert und beibehalten. Mit der Annahme, dass Eheleute als Erwerbsgemeinschaft gleichberechtigter Personen jegliche Einkünfte gleichmäßig und gerecht aufteilen und auch dementsprechend besteuert werden sollen, unterstellt der Staat ein Idealmodell, das empirisch häufig genug widerlegt worden ist. Prof. Miriam Beblo [Präsentation: "Geschlechterpolitische Bewertung von Individualbesteuerung", PDF] betont, es ist eher anzunehmen, dass die asymmetrische Entwicklung des Einkommenspotenzials langfristig Rückwirkungen auf die Verhandlungspositionen der Partner im Haushalt haben wird: Wer das Einkommen erzielt, bestimmt letztendlich über die Art und Weise, wie es ausgegeben wird – Geld ist auch in Ehen ein Machtfaktor. Das Ehegattensplitting unterstützt diese Machtasymmetrie, in dem die Steuervergünstigung auch noch jenem zufließt, der das höhere Einkommen erzielt – in der Regel ist das noch immer nicht die Frau.
Auch in vielen weiteren, besonders sozialpolitischen Aspekten gilt vor allem der Abhängigkeitsgedanke: Nicht oder kaum erwerbstätige Frauen bauen keine eigenen Rentenansprüche auf, haben weit seltener Ansprüche auf Arbeitslosengeld und damit verbundene Qualifikationsmaßnahmen und bleiben „abgeleitete Wesen“. Besonders problematisch wird diese Aufteilung im Falle einer Ehescheidung, weil hier das Armutsrisiko des nicht erwerbstätigen Ehepartners rasant steigt. Das Ehegattensplitting kann als Kernpunkt dieser sozialpolitischen Auffassung gewünschter Abhängigkeit gelten. Das im Steuerrecht dominierende „Ernährermodell“, nach dem der Mann idealerweise das Familieneinkommen erwirtschaftet, drängt Frauen in Abhängigkeiten und erschwert Gleichstellung im privaten wie auch öffentlichen Raum.
Armut und soziale Ungerechtigkeit werden zudem durch das Lohnsteuerabzugsverfahren gefördert, indem der ohnehin geringere Bruttoverdienst in der Lohnsteuerklasse V auch noch so hoch besteuert wird, dass der Nettoverdienst noch geringer ausfällt. Folgeansprüche, die sich auf den vorherigen Nettoverdienst beziehen, wie z.B. Elterngeld und Arbeitslosengeld, sind damit für den oder die ZweitverdienerIn – mehrheitlich sind dies Frauen – deutlich geringer. Das ohnehin geringe Einkommen der weniger verdienenden Person reduziert sich also mit jedem Schritt noch weiter. Da das Lohnsteuerkartenverfahren und insbesondere die Kombination der Lohnsteuerklassen III und V das Ehegattensplitting vorweg nehmen, wird auch hier deutlich: Das Ehegattensplitting erschwert die ökonomische Unabhängigkeit von Frauen und bewirkt Diskriminierung von Frauen auch im Sozialsystem.
Förderung einer ungleichen Aufteilung von Familien- und Erwerbsarbeitszeit
Dies gilt besonders für die arbeitsintensive Phase, in der sich junge Familien mit kleinen Kindern befinden. Das neue Selbstverständnis der Väter und die positiven Impulse, die durch das Elterngeld gesetzt worden, ermöglichten endlich einen Ausbruch aus der konservativen Struktur der Aufteilung von Familienarbeit. Viele Väter nutzen bereits die zwei oder mehr Monate, um befristet aus dem Beruf auszusteigen und sich um die Kinder zu kümmern – zum Vorteil der Frauen, die entlastet werden und auch wieder der eigenen Erwerbsarbeit oder Ausbildung nachgehen können. Nach dem Ende der Elternzeit wird dieser Fortschritt aber schnell wieder durch das Ehegattensplitting konterkariert, wenn aufgrund der zu erwartenden Steuernachteile vor allem Frauen ihre Arbeitszeit weiterhin reduzieren, anstatt dass beide Eltern Teilzeitoptionen wählen, um sich gleichberechtigt um Kinder kümmern zu können. Zudem trägt das Ehegattensplitting dazu bei, dass Erwerbsarbeit als „lohnende“ Arbeit empfunden wird und Familienarbeit als unbezahlter „Erziehungsurlaub“. Die gesellschaftliche Aufwertung der Care-Arbeit, die typischerweise überwiegend von Frauen übernommen wird, ist durch das Elterngeld ein Stück weit vorangekommen. Das Ehegattensplitting und die Zusammenveranlagung, die alle fiskalische Relevanz dem Hauptverdiener zukommen lassen, honorieren die Erwerbsarbeit und lassen die Paare die Anerkennung der Familien-Arbeit „unter sich“ ausmachen. Diese Abschiebung der Wertschätzung unterschiedlicher Arbeiten ins Private trägt nicht gerade dazu bei, Familienarbeit im öffentlichen Diskurs eine höhere Anerkennung zukommen zu lassen. Letztere wäre aber ein wichtiger Bestandteil einer Strategie für eine geschlechterpolitisch ausgewogenere Care-Arbeit. Nur wenn Familienarbeit insgesamt eine höhere Wertschätzung erfährt, wird es möglich sein, das Interesse der Väter an ihrer neuen Rolle zu stärken und Frauen aus der Rolle der allein Haushalts-und-Kinder-Verantwortlichen herauszulösen und Arbeit fair zu verteilen.
Segregation des Arbeitsmarktes & Beibehaltung geschlechtsspezifischer Lohndifferenzen
Die Förderung der traditionellen geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung zusammen mit der hohen Barriere für die Erwerbstätigkeit der Zweitverdienerin oder des Zweitverdieners konterkariert sämtliche Bemühungen einer Gleichstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt. Durch das steuerlich bevorzugte Ernährermodell liegt es für Männer nahe, insbesondere jene Berufe zu wählen, mit denen eine (abhängige) Familie ernährt werden kann. Für Frauen bietet sich in diesem System – wenn überhaupt – eine Erwerbstätigkeit an, die besser mit familiären Aufgaben vereinbar ist, was oft mit niedrigerer Arbeitszeit, geringerer Qualifikation und geringerer Entlohnung einher geht. Mit dem Einstieg in eine solche geschlechterstereotype Arbeitsteilung beginnt ein ökonomischer Teufelskreis [Präsentation von Prof. Miriam Beblo: "Geschlechterpolitische Bewertung von Individualbesteuerung", PDF], denn die unterschiedliche Spezialisierung auf Erwerbs- und Familienarbeit bewirkt bei der erwerbstätigen Person eine Steigerung des „Marktwertes“ der eigenen Arbeit. Dieser „Marktwert“ der Arbeitskraft der auf Haus- und Familienarbeit spezialisierten Person aber stagniert oder nimmt mit der Zeit ab – die Beibehaltung der begonnenen Arbeitsteilung ist ökonomisch rationaler als die Erwerbstätigkeit beider Partner. So wichtig und richtig Wiedereinstiegsprogramme in den Arbeitsmarkt für Frauen und mehr Teilzeitjobs für Väter auch sind: So lange das Ehegattensplitting beibehalten wird, ist die Hürde für die Erwerbstätigkeit beider Ehepartner meist sehr hoch.
Gesellschaftspolitisch wird damit das Modell der traditionellen Arbeitsteilung perpetuiert. Anstatt endlich gleiche Bezahlung, Karrieremöglichkeiten und ein Ende der Frage „Familie oder Beruf“ für Frauen zu erreichen, verharrt die Gesellschaft auch durch das Ehegattensplitting teilweise in einer 50er-Jahre-Realität, obwohl gerade die Ansprüche und Wünsche junger Frauen und Männer deutlich in eine egalitärere Gesellschaft weisen.
Verteilungs- bzw. sozialpolitische Kritikpunkte
Ehezentrierung statt Familienförderung
Die steuerrechtliche Konzentration und Bevorzugung der Ehe entspricht nicht einer Familienförderung. Zwar profitieren gegenwärtig Familien etwas mehr vom Ehegattensplitting als kinderlose Ehepaare – im Jahr 2003 entfielen ca. 65% des rechnerischen Splittingvolumens auf Ehepaare mit Kindern [DIW-Bericht von Bach/Buslei 2003, PDF]. Nach Berechnungen des DIW profitierten dem gegenüber 43% aller Ehen auch unabhängig von Kindern vom Ehegattensplitting. Allerdings sind die Verteilungswirkungen des Ehegattensplitting zu diffus und zu wenig an den tatsächlichen Bedürfnissen von Familien ausgerichtet. Das Splitting kann weder die mit der Anzahl der Kinder steigenden Belastungen auffangen, da die Funktionsweise von der Anzahl der Kinder unabhängig ist, noch nimmt das Splitting darauf Rücksicht, dass gerade junge Familien in der Regel nicht zu den Topverdienerhaushalten gehören, welche besonders vom Splitting profitieren. Zudem wachsen bereits mehr als ein Viertel aller Kinder in nicht-ehelichen Eltern-Kind-Gemeinschaften auf. Wer also das Ehegattensplitting als Familienförderung verteidigt, misst Familien mit zweierlei Maß und spricht den nichtehelichen Gemeinschaften ihren Familiencharakter ab. Dem Staat sollte jedoch jedes Kind gleich viel wert sein – und Männern und Frauen die Wahl ihres Zusammenlebens selbst überlassen. Spangenberg betont, eine nachhaltige finanzielle Besserstellung von Familien sei letztlich nur durch die Erwerbsteilhabe möglichst beider Eltern sowie durch eine gezielte, an den tatsächlichen Bedürfnissen von Familien orientierte Förderung möglich [Spangenberg 2005: "Neuorientierung der Ehebesteuerung", PDF, 23].
Förderung wohlhabender Ehen, Diskriminierung armer Ehen
Berechnungen haben gezeigt, dass der absolute Splittingvorteil dann am höchsten ist, wenn nur ein Ehepartner einer bezahlten Beschäftigung nachgeht. Bei einem Verdienst des einen Ehepartners von mindestens 104.304€ beträgt der Splittingvorteil 7.914€, überschreitet der Alleinverdiener den Betrag von 500.000€ Einkommen, beträgt sein Splittingvorteil 15.414€. Absolut werden also Spitzenverdiener-Ehen besser gestellt. Wimmer benennt einen weiteren, in der Debatte bislang unbeachteten Aspekt: Relativ betrachtet entlastet der Splittingvorteil zwar insbesondere geringe Einkommen von 7.664 – 15.330€. Der Splittingvorteil beträgt hier bis zu ca. 10% des zu versteuernden Einkommens, während ab über 20.000€ Einkommen der relative Splittingvorteil sinkt. Der absolute Wert dieser Entlastung von geringen Einkommen ist allerdings gering und beträgt insgesamt selten mehr als 1.000€ (Wimmer, Kilian 2007: 19), bei Topverdienern aber fast 8.000€. Die Diskriminierung ist also eine doppelte: Gerade in den unteren Einkommensgruppen ist der Zweitverdienst notwendig zur Lebenssicherung und Schutz vor Armut. Da aber der Splittingeffekt die unteren Einkommensgruppen im Verhältnis zum Gesamteinkommen stärker entlastet, so wird im Umkehrschluss die Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung durch die/den Zweitverdienenden dieses Ehepaar auch überproportional stark besteuert. Der Splittingeffekt stellt damit auch in Fällen wirtschaftlicher Notwendigkeit eine hohe Hürde für die Aufnahme einer zweiten bezahlten Tätigkeit durch die oder den zuvor erwerbslosen Partner/in dar.
Doppelte normative Standards: Art. 6 (I) GG nur für Reiche?
Dem Staat, der die Ehe nach Art. 6 Abs. I GG sehr hoch schätzt und schützt, sind aber offensichtlich nicht alle Ehen gleich hochwertig, denn es profitieren ja vor allem wohlhabende Ehen. Wenn das Ehegattensplitting also den grundgesetzlichen Schutz der Ehe garantieren soll, wie ja die BefürworterInnen des Ehegattensplittings argumentieren, so hatten im Jahr 2003 1,9 Millionen Ehepaare leider keinen Anspruch auf diesen Schutz, da ihr Einkommen zu gering war, um überhaupt in den Genuss von Steuervergünstigungen zu kommen [Bach/ Buslei 2003: "Fiskalische Wirkungen einer Reform der Ehegattenbesteuerung", PDF; vergl. auch Spangenberg 2005: "Neuorientierung der Ehebesteuerung", PDF, 19]. Weniger wohlhabende verheiratete Paare scheinen also in geringerem Maße schützenswert – und wo die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung den Reichen zu einer stärkeren Steuerentlastung verhilft, werden Ehepartner von armen Menschen zu deren Unterhalt verpflichtet. Mit dieser im Sozialsystem üblichen Praxis der „Bedarfsgemeinschaft“ zieht damit sich der Staat an der Stelle, wo es notwendig ist, aus der Förderung und damit der Verantwortung für den bzw. die einzelne(n) StaatsbürgerIn zurück. Die durch das Ehegattensplitting geförderte Ehegattensubsidiarität erhält Abhängigkeiten und führt zu einer ungleichen finanziellen Be- oder Entlastung von Ehen. Die eheliche Unterhaltsverpflichtung wird damit für reiche Ehen belohnt und für arme Ehen als Ersatz für Sozialleistungen genutzt.
Besonders absurd erscheint in diesem Licht noch die Tatsache, dass eheähnliche Gemeinschaften mit dem Argument der nicht vorhandenen gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung zwar von steuerlicher Bevorteilung ausgeschlossen werden, aber in der Sozialgesetzgebung der Ehe gleichgestellt werden. Denn für den Bezug von Leistungen nach SGB II wird auch das Einkommen des unverheirateten Partners überprüft, sofern zwei Menschen in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben. Hier misst der Staat im Steuer- und Sozialrecht mit zweierlei Maß. Das Ehegattensplitting trägt so zur wachsenden sozialen Kluft in Deutschland bei.
Ungerechte Verteilungswirkung in Ost- und Westdeutschland
Über die Einseitigkeit der Entlastungswirkungen in Bezug auf die regionale Verteilung kann nicht hinweggesehen werden. Das Ehegattensplitting trägt nicht dazu bei, gleichwertige Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland zu schaffen, sondern verstärkt die vorhandenen durchschnittlichen Einkommensdifferenzen. Wie oben bereits gezeigt wurde, profitieren weitaus mehr Ehepaare in Westdeutschland von den Entlastungen dieses Steuerverfahrens – aufgrund der im Durchschnitt geringeren Gesamteinkommen von Ehepaaren in Ostdeutschland, aber vor allem durch die weitaus höhere Bereitschaft auch zu Vollzeit-Erwerbstätigkeiten von Frauen in den neuen Bundesländern. Aufgrund seiner spezifischen Entlastungswirkungen fällt das Splittingvolumen zu über 90% in Westdeutschland an: im Jahre 2003 flossen 20,6 Mrd. € von insgesamt 22,1 Mrd. € Steuervolumen für das Ehegattensplitting nach Westdeutschland. Dies zeigt einmal mehr, dass das Steuerinstrument „Ehegattensplitting“ viel zu diffus gestaltet ist, um eine tatsächliche Förderwirkung auch nur für die Ehe zu entfalten, und dass es mehr Ungerechtigkeit schafft als Gerechtigkeit.