Netzwerkdurchsetzungsgesetz: warum präzise, wenn es auch halbgar geht

Feministischer Zwischenruf

Auf den letzten Metern der aktuellen Legislaturperiode legt Heiko Maas einen Gesetzesentwurf gegen „hate speech“ vor. Es trägt den ungelenken Namen Netzwerkdurchsetzungsgesetz – und geht an der Sache vorbei. Zumindest aus feministischer Perspektive.

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Algorithmen werden in Zukunft hate speech direkt löschen

Dieser Artikel ist Teil unseres einführenden Dossiers „Feminismus & Gender".

Auf den letzten Metern der aktuellen Legislaturperiode legt Heiko Maas einen Gesetzesentwurf gegen „hate speech“ vor. Es trägt den ungelenken Namen Netzwerkdurchsetzungsgesetz – und geht an der Sache vorbei. Zumindest aus feministischer Perspektive.

Kaum war der Gesetzesentwurf raus, dauerte es nicht lange, bis netzpolitische Stimmen aufjaulten: Die Meinungsfreiheit ist bedroht, Zensur! (zum Beispiel hier, hier, hier, hier oder hier eine gute Presseschau zum Thema)

Doch was sagt das neue Gesetz überhaupt? Im Wesentlichen, dass es teuer wird für soziale Netzwerke. Auf welche Netzwerke das zutrifft, ist noch relativ unbestimmt. Hier der Wortlaut:

„Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen, zu teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes.“ (§1 Abs. 1 NetzDG) Sicher sind das Facebook und Twitter. Sie müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24h nach Eingang der Beschwerde löschen oder sperren (§3 Abs. 2 NetzDG).

Rechtswidrige Inhalte sind nach dem Referentenentwurf:

  • § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
  • § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
  • § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
  • § 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • § 130 Volksverhetzung
  • § 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
  • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
  • § 185 Beleidigung
  • § 186 Üble Nachrede
  • § 187 Verleumdung
  • § 241 Bedrohung und
  • § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

Straftatbestände wie Stalking (§ 238 StGB Nachstellung) oder die Verletzung höchstpersönlicher Lebensbereiche durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) fehlen. Der Gesetzesentwurf unterscheidet offenbar zwischen Hate Speech im Sinne der Volksverhetzung und Hate Speech als Teil von Stalking. Letzteres ignoriert er. Mit welchem Paragrafen Fake News, für die dieser Entwurf ja ebenfalls gilt, geahndet werden sollen, bleibt ebenfalls offen.

In der Mehrzahl sind Frauen* von (Cyber)Stalking betroffen. Just spart das neue Gesetz Straftaten aus, die mehrheitlich Frauen* betreffen. Wieder werden Frauen* als Gewaltbetroffene unsichtbar gemacht.

Die öffentliche Kritik jedoch konzentriert sich auf anderes. Vor allem die kurze Löschfrist (24h) von offensichtlich rechtswidrigen Inhalten sieht sie als Gefahr. Befürchtet wird, dass am Ende alles gelöscht wird, was als rechtswidriger Inhalt angezeigt wird, nur um der möglichen Strafzahlung von bis zu 5 Millionen Euro vorzubeugen. Das Argument: Richterliche bzw. juristische Entscheidungen werden vorverlagert bzw. tendenziell aus dem Bereich der Justiziabilität gedrängt. Facebook wird so zum Richter. Betroffene Nutzer*innen können erst im Nachhinein gerichtlich feststellen lassen, ob etwas wirklich rechtswidrig war oder nicht. Und wie lange das dauern kann, haben von Digitaler Gewalt Betroffene schon erfahren müssen.

Grundsätzlich ist diese Kritik berechtigt. Ob etwas rechtswidrig ist oder nicht, sollte nicht unternehmerischen Interessen überlassen werden. Dabei ließe sich an der Stelle festhalten, dass Facebook das schon eine ganze Weile so praktiziert. Vielleicht nicht immer in der Geschwindigkeit, doch wenn es um die Durchsetzung von Community-Standards geht, wird durchaus flott gelöscht. Community-Standards und Recht sind dann nicht immer das Gleiche.

Der nächste Kritikpunkt: Die Plattformen werden mit den Content- und Uploadfiltern, die im Zusammenhang mit Terrorpropaganda bereits im Einsatz sind, zum Ort der Zensur im Internet. Das NetzDG verlangt, dass „sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unverzüglich entfernt oder gesperrt (§3 Abs. 6) und wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts [getroffen werden].“ (§3 Abs. 7). Die Idee: Ebenjene Content- und Uploadfilter übernehmen zukünftig den Job. Algorithmen entscheiden dann in einem weiteren Lebensbereich, was wir zu sehen bekommen und was nicht. Nichts neues, nichts Gutes.

Das Heraufbeschwören von Zensur ist jedoch auch schwierig und zwar insofern, als das Facebook ja zum einen keine staatliche Stelle ist, die Informationen kontrolliert, sondern ein privates Unternehmen. Zum Anderen mutet es irritierend an, wenn der Zensurvorwurf Anstrengungen aushebelt, vor digitaler Gewalt schützen zu wollen. Sollte es nicht wünschenswert sein, Inhalte, die verletzen und Menschen in ihrer Integrität beschädigen, einzudämmen?

Dies soll jedoch nicht bagatellisieren, dass technische Lösungen und noch zudem im Rahmen neoliberaler Verwertungsketten problematisch sind. Missbräuchliche Umsetzungen sind leider zu befürchten. Das ist jedoch kein Argument, auf technische Lösungen zu verzichten. Vielmehr gilt es, die Lösungsmöglichkeiten kritisch zu begleiten und ggfs. aus dem alleinigen Verantwortungsbereich der Unternehmen zu nehmen. Am Ende braucht es immer noch Menschen, die sich engagieren.

Doch etwas Gutes hat der Gesetzentwurf: Er sieht einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten vor. Für Auskunftsersuchen seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft gäbe es dann endlich eine Ansprechperson in Deutschland. Die Suche nach IP-Adressen könnte dann in Zukunft schneller vonstatten gehen. Endlich wäre es möglich, Klagen auf den Weg zu bringen und auch zuzustellen. Das dürfte auch Anwält*innen von Betroffenen digitaler Gewalt freuen.

Es bleibt also ärgerlich, dass mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz ein unausgereifter Gesetzesentwurf vorgelegt wurde. Statt weiterhin bruchstückhafte Antworten zu geben auf die Fragen einer gewaltfreien Kommunikation, die keine Menschenverachtung, Sexismus, Homo- und Transphobie zulässt, müsste Zeit und Geld in eine Gesamtstrategie investiert werden. Eine solche Strategie würde neben juristischen Regulierungen auch die Vermittlung von Kommunikations- und Medienkompetenz beinhalten. Ausreichende Beratungs- und Unterstützungsstrukturen wären ebenso hilfreich, wie eine geschulte Polizei und Staatsanwaltschaft. Schlussendlich muss es eine aktive Zivilgesellschaft geben, die soziale Regularien im Netz mitdurchsetzt und dabei eines nicht aus dem Auge verliert: die Betroffenen von Digitaler Gewalt.